07008 Product Compliance: Wesentliche Anforderungen und Folgen von Verstößen
Product Compliance beschreibt eine unionsrechtlich geprägte Querschnittsmaterie, in der sowohl übergeordnet als auch produktgruppenspezifisch zahlreiche rechtliche sowie technische Anforderungen an die sichere und umweltgerechte Produktgestaltung gestellt werden. Neben dem Hersteller treffen auch weitere Wirtschaftsakteure, etwa Einführer und Händler, konkrete Pflichten hinsichtlich der formellen und materiellen Produktkonformität.
Daran schließt sich geradezu zwangsläufig die Frage an, welche rechtlichen Konsequenzen und Haftungsfolgen sich aus dem Inverkehrbringen von fehlerhaften Produkten ergeben. Diesen beiden zentralen produktrechtlichen Aspekten widmet sich der folgende Beitrag und stellt dabei zugleich wesentliche Neuerungen im Bereich der Marktüberwachung dar. von: |
1 Anforderungen der Produktsicherheit
Zentrales Regelungsziel des Produktsicherheitsrechts ist die Gewährleistung eines hohen Maßes an Sicherheit und Gesundheits- sowie Verbraucherschutz. Die rechtlich verpflichteten Wirtschaftsakteure (Hersteller, EU-Bevollmächtigte Einführer, Händler sowie Fulfilment-Dienstleister) haben die umfangreichen Vorgaben des Produktsicherheitsrechts zu beachten. Bei Verstößen drohen behördliche Marktüberwachungsverfahren, Sanktionen sowie Produkthaftungsszenarien.
Produktsicherheitsgesetz
Die Anforderungen an die sichere Gestaltung von Produkten ergeben sich aus unterschiedlichen rechtlichen sowie technischen Normen. Diese definieren, welche formellen und materiellen Vorgaben erfüllt sein müssen, damit ein Produkt zulässig auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden darf. Die zentrale Rechtsvorschrift für die Sicherheit von Geräten, Produkten und Anlagen ist in Deutschland das Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz, ProdSG). Dieses setzt die europäische Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit 2011/95/EG in deutsches Recht um.
Die Anforderungen an die sichere Gestaltung von Produkten ergeben sich aus unterschiedlichen rechtlichen sowie technischen Normen. Diese definieren, welche formellen und materiellen Vorgaben erfüllt sein müssen, damit ein Produkt zulässig auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden darf. Die zentrale Rechtsvorschrift für die Sicherheit von Geräten, Produkten und Anlagen ist in Deutschland das Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz, ProdSG). Dieses setzt die europäische Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit 2011/95/EG in deutsches Recht um.
CE-Rechtsakte
Daneben existieren auf europäischer Ebene zahlreiche produktgruppenspezifische Rechtsakte, die teilweise – nämlich im Fall von Rechtsverordnungen – unmittelbar in den einzelnen Mitgliedstaaten gelten. Dies entspricht dem Ansatz des sog. New Legislation Framework der Europäischen Union. Sofern die Rechtsakte noch in Form von europäischen Richtlinien erlassen wurden, bedürfen sie stets der Transformation durch den mitgliedstaatlichen Gesetzgeber in nationales Recht. Dabei darf der Umsetzungsrechtsakt qualitativ nicht hinter den Vorgaben der Richtlinie zurückbleiben. Typischerweise werden (produktrechtliche) Richtlinien in Deutschland im Wesentlichen 1:1, das heißt, auch ohne inhaltlich über die EU-Vorgabe hinauszugehen, umgesetzt. Diese spezifischen Rechtsakte legen fest, dass in ihren Anwendungsbereich fallende Produkte nur auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden dürfen, nachdem ein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt, die EG-Konformitätserklärung ausgestellt und die CE-Kennzeichnung angebracht wurde. Es handelt sich um sog. CE-Rechtsakte bzw. um CE-pflichtige Produkte.
Daneben existieren auf europäischer Ebene zahlreiche produktgruppenspezifische Rechtsakte, die teilweise – nämlich im Fall von Rechtsverordnungen – unmittelbar in den einzelnen Mitgliedstaaten gelten. Dies entspricht dem Ansatz des sog. New Legislation Framework der Europäischen Union. Sofern die Rechtsakte noch in Form von europäischen Richtlinien erlassen wurden, bedürfen sie stets der Transformation durch den mitgliedstaatlichen Gesetzgeber in nationales Recht. Dabei darf der Umsetzungsrechtsakt qualitativ nicht hinter den Vorgaben der Richtlinie zurückbleiben. Typischerweise werden (produktrechtliche) Richtlinien in Deutschland im Wesentlichen 1:1, das heißt, auch ohne inhaltlich über die EU-Vorgabe hinauszugehen, umgesetzt. Diese spezifischen Rechtsakte legen fest, dass in ihren Anwendungsbereich fallende Produkte nur auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden dürfen, nachdem ein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt, die EG-Konformitätserklärung ausgestellt und die CE-Kennzeichnung angebracht wurde. Es handelt sich um sog. CE-Rechtsakte bzw. um CE-pflichtige Produkte.