07002 Einführung in die Betriebssicherheitsverordnung
Die „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln” (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV) ist die grundlegende Rechtsvorschrift, um den betrieblichen Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und somit auch beim Betrieb von sogenannten überwachungsbedürftigen Anlagen wie Aufzugsanlagen, Druckanlagen und Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen gewährleisten zu können – nahezu jedes bundesdeutsche Unternehmen ist betroffen (Ausnahmen siehe § 1 Absatz 2–5). [1] Die Verantwortung zur vollständigen Umsetzung und Einhaltung aller Vorschriften liegt dabei explizit bei den Arbeitgebern in allen Branchen unserer Wirtschaft. von: |
1 Einführung
Die erste Fassung der Betriebssicherheitsverordnung trat am 3. Oktober 2002 in Kraft und war damit der Startschuss für eine grundlegende Änderung im Arbeitsschutzrecht. Alle darin enthaltenen Übergangsregelungen waren bis zum 1. Januar 2008 ausgelaufen. In der Folgezeit gab es nur wenige wesentliche Änderungen; die Struktur und inhaltliche Ausrichtung der Verordnung blieb grundsätzlich erhalten.
Neufassung 2015
Am 6. Februar 2015 wurde die BetrSichV schließlich nach vielen Jahren der Anwendung in einer konzeptionell und strukturell vollständig überarbeiteten Fassung im Bundesgesetzblatt Teil 1, Nr. 4, 2015 veröffentlicht (Inkrafttreten zum 1. Juni 2015). Mit der Neufassung korrigierte der Gesetzgeber lange bekannte rechtliche und fachliche Unklarheiten und beseitigte Doppelregelungen insbesondere beim Explosionsschutz und bei der Prüfung von Arbeitsmitteln. Dies trug zur besseren Lesbarkeit, insbesondere bei Schnittstellen zu angrenzenden Rechtsvorschriften und nicht zuletzt zur besseren Anwendbarkeit durch die Arbeitgeber bei. Es wurden zudem besondere Anforderungen aufgenommen, die den Zielen der Bundesregierung zur altersgerechten Arbeit (demografischer Wandel), zur Verringerung psychischer Belastungen sowie zur ergonomischen Gestaltung der Arbeit dienten.
Am 6. Februar 2015 wurde die BetrSichV schließlich nach vielen Jahren der Anwendung in einer konzeptionell und strukturell vollständig überarbeiteten Fassung im Bundesgesetzblatt Teil 1, Nr. 4, 2015 veröffentlicht (Inkrafttreten zum 1. Juni 2015). Mit der Neufassung korrigierte der Gesetzgeber lange bekannte rechtliche und fachliche Unklarheiten und beseitigte Doppelregelungen insbesondere beim Explosionsschutz und bei der Prüfung von Arbeitsmitteln. Dies trug zur besseren Lesbarkeit, insbesondere bei Schnittstellen zu angrenzenden Rechtsvorschriften und nicht zuletzt zur besseren Anwendbarkeit durch die Arbeitgeber bei. Es wurden zudem besondere Anforderungen aufgenommen, die den Zielen der Bundesregierung zur altersgerechten Arbeit (demografischer Wandel), zur Verringerung psychischer Belastungen sowie zur ergonomischen Gestaltung der Arbeit dienten.
Änderungen
Trotz vollständiger Überarbeitung gab es in der Folgezeit weiteren Korrekturbedarf (vgl. geänderte Fassung vom 18. Oktober 2017). In der zuletzt geänderten Fassung der BetrSichV vom 30. April 2019 (BGBl. I S. 554) wurden weitere Berichtigungen und Klarstellungen vorgenommen, u. a. wurden die umfangreichen Sonderregelungen bei Prüfungen bestimmter Druckanlagen neu gestaltet, wobei einige Sonderregelungen entfallen sind. Der fehlerhafte Verweis in § 20 der Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern und die Außerkraftsetzung der Feuerzeugverordnung, deren Notwendigkeit sich im Zuge der bisherigen Anwendung der BetrSichV, insbesondere im Vollzug durch die Länder gezeigt hat, wurden ebenfalls korrigiert. [2]
Trotz vollständiger Überarbeitung gab es in der Folgezeit weiteren Korrekturbedarf (vgl. geänderte Fassung vom 18. Oktober 2017). In der zuletzt geänderten Fassung der BetrSichV vom 30. April 2019 (BGBl. I S. 554) wurden weitere Berichtigungen und Klarstellungen vorgenommen, u. a. wurden die umfangreichen Sonderregelungen bei Prüfungen bestimmter Druckanlagen neu gestaltet, wobei einige Sonderregelungen entfallen sind. Der fehlerhafte Verweis in § 20 der Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern und die Außerkraftsetzung der Feuerzeugverordnung, deren Notwendigkeit sich im Zuge der bisherigen Anwendung der BetrSichV, insbesondere im Vollzug durch die Länder gezeigt hat, wurden ebenfalls korrigiert. [2]