1 Einführung
Schon seit Jahren wird unser nationales Recht von europäischen Vorschriften der EU beeinflusst. Arbeitsschutzrelevante europäische Vorschriften werden überwiegend in Form von Richtlinien der EU erlassen.
Die arbeitsschutzrelevanten EU-Richtlinien verfolgen zum einen das Ziel, Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz festzulegen. Zum anderen verfolgen die Richtlinien handelspolitische Ziele. Dabei steht die Beseitigung technischer Handelshemmnisse im Mittelpunkt der Regelung. Ziel ist die Harmonisierung im Europäischen Wirtschaftsraum.
Umsetzung der Maschinenrichtlinie in nationales Recht
Im Zusammenhang mit der Frage nach der Notwendigkeit eines CE-Zeichens für Maschinen wird immer wieder die Maschinenrichtlinie (offizieller Titel: Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG) genannt. Die Maschinenrichtlinie ist jedoch eine EG-Vorschrift. Jeder Mitgliedstaat der EU ist verpflichtet, sein nationales Recht ausschließlich und ohne Abweichungsmöglichkeiten nach entsprechenden EU-Richtlinien, so auch nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG auszurichten. Das bedeutet, dass die Bundesrepublik Deutschland die Vorgaben der Richtlinie in nationales Recht umzusetzen hat. Die Umsetzung der Maschinenrichtlinie erfolgt durch die 9. ProdSV (genaue Bezeichnung: Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung). Die 9. ProdSV ist somit die in der Bundesrepublik geltende Vorschrift.
Im Zusammenhang mit der Frage nach der Notwendigkeit eines CE-Zeichens für Maschinen wird immer wieder die Maschinenrichtlinie (offizieller Titel: Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG) genannt. Die Maschinenrichtlinie ist jedoch eine EG-Vorschrift. Jeder Mitgliedstaat der EU ist verpflichtet, sein nationales Recht ausschließlich und ohne Abweichungsmöglichkeiten nach entsprechenden EU-Richtlinien, so auch nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG auszurichten. Das bedeutet, dass die Bundesrepublik Deutschland die Vorgaben der Richtlinie in nationales Recht umzusetzen hat. Die Umsetzung der Maschinenrichtlinie erfolgt durch die 9. ProdSV (genaue Bezeichnung: Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung). Die 9. ProdSV ist somit die in der Bundesrepublik geltende Vorschrift.