07001 Regelwerksmonitoring und Pflichtenmanagement – wie Produktionsleiter ihrer rechtlichen Verantwortung gerecht werden
Führungskräfte der Produktion sind in der besonderen Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlich geforderten Pflichten. Als Betreiber von Produktionsanlagen müssen Sie für die Sicherheit der Maschinen und Anlagen geradestehen und zugleich eine hohe Produktivität sicherstellen. Um dieser Verantwortung gerecht zu werden, ist es erforderlich, die Regelwerke zu kennen, die für den Aufgabenbereich relevant sind, sowie die betrieblichen Pflichten, die sich daraus ableiten lassen.
Der Spagat zwischen Betreiberpflichten und effizienter Produktion gelingt nicht ohne Steuerungsinstrumente, die ermöglichen, dass alle Pflichten bekannt sind und mit geeigneten Methoden umgesetzt werden. Kernpunkt bildet dabei ein pragmatisches Pflichtenmanagement, das das Instrument von Gefährdungsbeurteilungen nutzt, um Rechtskonformität herzustellen und risikogerecht Schutzmaßnahmen abzuleiten. Arbeitshilfen: von: |
1 Verantwortung als Produktionsleiter
Führungskräfte sind besonderen Haftungsrisiken ausgesetzt. Sie werden in der Rechtsprechung oft zur Verantwortung gezogen, weil man davon ausgeht, dass sie durch eine sorgfältige Organisation Schadensfälle verhindern können. Oberste Führungskraft ist zunächst der Geschäftsführer oder der Vorstand. Doch dieser delegiert seine Pflichten innerhalb der Organisation in der Regel weiter.
Haftungsrisiken
Wenn aufgrund von Fehlern in der Aufbau- oder Ablauforganisation einem Dritten Schaden zugefügt wurde, so spricht man von einem Organisationsverschulden, für das u. U. die betreffende Führungskraft haftet. Grundsätzlich spielt diese Thematik in allen Unternehmensbereichen eine Rolle. Der Produktion kommt diesbezüglich eine Schlüsselrolle zu, denn besonders große Haftungsrisiken liegen im Betrieb komplexer Produktionsmaschinen oder -anlagen. Diese Risiken resultieren aus möglichen Fehlfunktionen der Anlagen oder Fehlbedienungen durch Personal oder Anwender und damit verbundenen Schäden an Mensch, Umwelt oder Material.
Wenn aufgrund von Fehlern in der Aufbau- oder Ablauforganisation einem Dritten Schaden zugefügt wurde, so spricht man von einem Organisationsverschulden, für das u. U. die betreffende Führungskraft haftet. Grundsätzlich spielt diese Thematik in allen Unternehmensbereichen eine Rolle. Der Produktion kommt diesbezüglich eine Schlüsselrolle zu, denn besonders große Haftungsrisiken liegen im Betrieb komplexer Produktionsmaschinen oder -anlagen. Diese Risiken resultieren aus möglichen Fehlfunktionen der Anlagen oder Fehlbedienungen durch Personal oder Anwender und damit verbundenen Schäden an Mensch, Umwelt oder Material.
„In eigener Verantwortung”
Aus diesem Grund wird die Unternehmensleitung für den Betrieb einer oder mehrerer Anlagen einen Produktionsleiter einsetzen. Das Unternehmen bleibt nach außen immer Betreiber dieser Anlagen, denn die Betriebsgenehmigung (sofern eine erforderlich ist) besitzt das Unternehmen. Der zum Betrieb beauftragte Produktionsleiter ist aber dann der „interne Betreiber” und wird i. A. im Rahmen von allgemeinen Produktionsvorgaben über den genauen technischen Betrieb der Anlagen (Bestückung, Leistung, Fahreigenschaften ...) selbst entscheiden, d. h., er leitet den Produktionsbetrieb „in eigener Verantwortung”. Das hat eine wichtige rechtliche Konsequenz. Das wird deutlich, wenn man sich den § 14 StGB (Strafgesetzbuch) ansieht. Darin heißt es in Absatz 2:
Aus diesem Grund wird die Unternehmensleitung für den Betrieb einer oder mehrerer Anlagen einen Produktionsleiter einsetzen. Das Unternehmen bleibt nach außen immer Betreiber dieser Anlagen, denn die Betriebsgenehmigung (sofern eine erforderlich ist) besitzt das Unternehmen. Der zum Betrieb beauftragte Produktionsleiter ist aber dann der „interne Betreiber” und wird i. A. im Rahmen von allgemeinen Produktionsvorgaben über den genauen technischen Betrieb der Anlagen (Bestückung, Leistung, Fahreigenschaften ...) selbst entscheiden, d. h., er leitet den Produktionsbetrieb „in eigener Verantwortung”. Das hat eine wichtige rechtliche Konsequenz. Das wird deutlich, wenn man sich den § 14 StGB (Strafgesetzbuch) ansieht. Darin heißt es in Absatz 2: