-- WEBONDISK OK --

07006 Anlagenbezogener Gefahrstoff- und Gewässerschutz

Das Be- und Verarbeiten von Gefahrstoffen in Anlagen fällt unter die Vorschriften der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV).
Das Herstellen, Behandeln und Verwenden von wassergefährdenden Stoffen in Anlagen fällt unter die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Anlagenverordnung – AwSV).
Der Betreiber solcher Anlagen sollte diese Vorschriften kennen, um Ordnungswidrigkeiten-, straf- und zivilrechtliche Haftungsrisiken zu vermeiden.
Arbeitshilfen:
von:

1 Welche Stoffe sind betroffen?

Gefahrstoffe
Gefahrstoffe im Sinne der GefStoffV sind
1.
gefährliche Stoffe und Gemische mit den folgenden Gefahren:
explosive Flüssigkeiten und Feststoffe sowie Erzeugnisse mit Explosivstoff
entzündbare Gase
Aerosole
oxidierende Gase
Gase unter Druck
entzündbare Flüssigkeiten
entzündbare Feststoffe
selbstzersetzliche Flüssigkeiten und Feststoffe
pyrophore Flüssigkeiten und Feststoffe
selbsterhitzungsfähige Flüssigkeiten und Feststoffe
Flüssigkeiten und Feststoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
oxidierende Flüssigkeiten und Feststoffe
organische Peroxide
Flüssigkeiten und Feststoffe, korrosiv gegenüber Metallen
akute Toxizität (oral, dermal und inhalativ)
Ätz-/Reizwirkung auf die Haut
schwere Augenschädigung/Augenreizung
Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut
Keimzellmutagenität
Karzinogenität
Reproduktionstoxizität
spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige oder wiederholte Exposition
Aspirationsgefahr
gewässergefährdend (akut und chronisch); hier gibt es eine Schnittstelle des internationalen Chemikalienrechts mit dem rein deutschen Wasserrecht
die Ozonschicht schädigend
2.
Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind
3.
Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung Stoffe nach Nummer 1 oder Nummer 2 entstehen oder freigesetzt werden
4.
Stoffe und Gemische, die die Kriterien nach den Nummern 1 bis 3 nicht erfüllen, aber aufgrund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet werden, die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gefährden können; das sind z. B. heiße Stoffe (z. B. verflüssigte Metalle) oder kalte Stoffe (z. B. Trockeneis) oder magnetisierte Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse
5.
alle Stoffe, denen ein Arbeitsplatzgrenzwert zugewiesen worden ist.
Erste Erkenntnis: Es sind viele Stoffe und Gemische mit vielen unterschiedlichen Eigenschaften betroffen. Andere Eigenschaften, z. B. biologische Arbeitsstoffe, infektiöse Stoffe oder radioaktive Stoffe und Tätigkeiten mit ihnen sind durch andere Vorschriften geregelt.
Wassergefährdende Stoffe
Wassergefährdende Stoffe im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen. Man unterscheidet nach dem Ausmaß der Wassergefährlichkeit (akute und chronische Human- und Ökotoxizität)

Weiterlesen und „Praxis Produktionsmanagement digital“ 4 Wochen gratis testen:

  • Das komplette Know-how für Produktionsverantwortliche
  • Zugriff auf alle Fachbeiträge und Arbeitshilfen
  • Onlinezugriff – überall verfügbar


Sie haben schon ein Abonnement oder testen bereits? Hier anmelden

Ihre Anfrage wird bearbeitet.
AuthError LoginModal